Beratungsnachweis in Duisburg und Umgebung
Kostenlose Beratungseinsatz
ℹ️ Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten (anerkannt durch den MD), sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen.
📅 Häufigkeit und Fristen der Beratungseinsätze
| Pflegegrad | Beratung | Fristen | 
|---|---|---|
| 1 2 3 | 1 x Halbjahr | 01.01. – 30.06 01.07. – 31.12 | 
| 4 5 | 1 x Vierteljahr | 01.01 – 31.03 01.04 – 30.06 01.07 – 30.09 01.10 – 31.12 | 
Noch keinen Beratungseinsatz / Qualitätsnachweis?
💚 Mit 28 Jahren Erfahrung stehen wir Ihnen zur Seite:
✅ Wir übernehmen diese Beratungseinsätze gerne für Sie.
- Terminvereinbarung telefonisch
- Schriftliches Protokoll → wird direkt an Ihre Pflegekasse weitergeleitet
- Auf Wunsch: Erinnerung per Telefon oder Post
💡 Die Kosten werden von Ihrer Pflegeversicherung übernommen.
📍 Unser Einsatzgebiet
Beratungseinsätze sind aus organisatorischen Gründen möglich in:
Duisburg, Oberhausen, Mülheim an der Ruhr, Essen, Dinslaken, Voerde, Moers
🧾 Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige, die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einen Pflegegrad anerkannt bekommen haben und Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen.
✅ Unser Service für Sie
- Als zugelassener Pflegedienst führen wir die Beratungseinsätze kompetent und zuverlässig durch.
- Die Beratung wird von uns schriftlich protokolliert und direkt an Ihre Pflegeversicherung weitergeleitet.
- Auf Wunsch erinnern wir Sie per Telefon oder Post rechtzeitig an den nächsten fälligen Termin.
- Keine zusätzlichen Kosten: Die Pflegeversicherung übernimmt die Ausgaben bei anerkanntem Pflegegrad.
✨ Damit stellen Sie sicher, dass Ihr Pflegegeld ohne Unterbrechung weitergezahlt wird und Sie stets die bestmögliche Unterstützung erhalten.
❓ Wann wird das Pflegegeld gekürzt?
- ❌ Nicht wahrgenommene Beratungseinsätze → Kürzung oder Streichung möglich
- 🏥 Krankenhaus- oder Rehaaufenthalt → Pflegegeld ruht ab dem 29. Tag
- 👥 Verhinderungspflege → Pflegegeld 1. & letzter Tag 100 %, dazwischen 50 %
- 🌍 Auslandsaufenthalt (außerhalb der EU)
- Bis 6 Wochen/Jahr voller Anspruch
- Ab 7. Woche → Anspruch ruht
 
 
	