Beratungsnachweis in Duisburg und Umgebung

Kostenlose Beratungseinsatz

ℹ️ Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten (anerkannt durch den MD), sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen.

📅 Häufigkeit und Fristen der Beratungseinsätze

PflegegradBeratungFristen
1
2
3
1 x Halbjahr01.01. – 30.06
01.07. – 31.12
4
5
1 x Vierteljahr01.01 – 31.03
01.04 – 30.06
01.07 – 30.09
01.10 – 31.12

Noch keinen Beratungseinsatz / Qualitätsnachweis?
💚 Mit 28 Jahren Erfahrung stehen wir Ihnen zur Seite:

✅ Wir übernehmen diese Beratungseinsätze gerne für Sie.

  • Terminvereinbarung telefonisch
  • Schriftliches Protokoll → wird direkt an Ihre Pflegekasse weitergeleitet
  • Auf Wunsch: Erinnerung per Telefon oder Post

💡 Die Kosten werden von Ihrer Pflegeversicherung übernommen.


📍 Unser Einsatzgebiet

Beratungseinsätze sind aus organisatorischen Gründen möglich in:
Duisburg, Oberhausen, Mülheim an der Ruhr, Essen, Dinslaken, Voerde, Moers


🧾 Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einen Pflegegrad anerkannt bekommen haben und Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen.


✅ Unser Service für Sie

  • Als zugelassener Pflegedienst führen wir die Beratungseinsätze kompetent und zuverlässig durch.
  • Die Beratung wird von uns schriftlich protokolliert und direkt an Ihre Pflegeversicherung weitergeleitet.
  • Auf Wunsch erinnern wir Sie per Telefon oder Post rechtzeitig an den nächsten fälligen Termin.
  • Keine zusätzlichen Kosten: Die Pflegeversicherung übernimmt die Ausgaben bei anerkanntem Pflegegrad.

✨ Damit stellen Sie sicher, dass Ihr Pflegegeld ohne Unterbrechung weitergezahlt wird und Sie stets die bestmögliche Unterstützung erhalten.


❓ Wann wird das Pflegegeld gekürzt?

  • Nicht wahrgenommene Beratungseinsätze → Kürzung oder Streichung möglich
  • 🏥 Krankenhaus- oder Rehaaufenthalt → Pflegegeld ruht ab dem 29. Tag
  • 👥 Verhinderungspflege → Pflegegeld 1. & letzter Tag 100 %, dazwischen 50 %
  • 🌍 Auslandsaufenthalt (außerhalb der EU)
    • Bis 6 Wochen/Jahr voller Anspruch
    • Ab 7. Woche → Anspruch ruht